Zeitschrift für die gesamte Staatswissenschaft, Volume 27

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Verlag der H. Laupp'schen Buchhandlung, 1871 - Economics
Includes the sections, Literatur (title varies) and Berichte.
 

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Popular passages

Page 178 - Les 20 consonnes sont : b, c, d, f, g, h, j, k, l, m, n, p, q, r, s, t, v, w, x, z.
Page 143 - Alle Volksstämme des Staates sind gleichberechtigt, und jeder Volksstamm hat ein unverletzliches Recht auf Wahrung und Pflege seiner Nationalität und Sprache.
Page 135 - Der Kaiser behält sich vor, den Vollzug der Wahl unmittelbar durch die Gebiete, Städte und Körperschaften anzuordnen, wenn ausnahmsweise Verhältnisse eintreten, welche die Beschickung des Hauses der Abgeordneten durch einen Landtag nicht zum Vollzuge kommen lassen.
Page 436 - Art. 62. Die gesetzgebende Gewalt wird gemeinschaftlich durch den König und durch zwei Kammern ausgeübt.* Die Uebereinstimmung des Königs und beider Kammern ist zu jedem Gesetze erforderlich.
Page 689 - Es sollen ihnen überhaupt in Rücksicht ihrer Personen, Familien und Besitzungen alle diejenigen Rechte und Vorzüge zugesichert werden oder bleiben, welche aus ihrem Eigenthum und dessen ungestörtem Genusse herrühren, und nicht zu der Staatsgewalt und den höhern Regierungsrechten gehören.
Page 143 - In den Ländern, in welchen mehrere Volksstämme wohnen, sollen die öffentlichen Unterrichtsanstalten derart eingerichtet sein, daß ohne Anwendung eines Zwanges zur Erlernung einer zweiten Landessprache jeder dieser Volksstämme die erforderlichen Mittel zur Ausbildung in seiner Sprache erhält.
Page 147 - Keine Religions-Gemeinde kann der Leiche eines ihr nicht Angehörigen die anständige Beerdigung auf ihrem Friedhofe verweigern : 1. wenn es sich um die Bestattung in einem Familiengrabe handelt, oder wenn 2. da, wo der Todesfall eintrat oder die Leiche gefunden ward, im Umkreis der Ortsgemeinde ein für Genossen der Kirche oder Religions-Genossenschaft des Verstorbenen bestimmter Friedhof sich nicht befindet.
Page 136 - Staatsgrundgesetze über die allgemeinen Rechte der Staatsbürger, über das Reichsgericht, über die richterliche, Regierungs- und Vollzugsgewalt zu erlassenden und dort berufenen Gesetze; n) die Gesetzgebung über jene Gegenstände, welche sich auf Pflichten und Verhältnisse der einzelnen Länder untereinander beziehen ; o) die Gesetzgebung, betreffend die Form der Behandlung der durch die Vereinbarung mit den zur ungarischen Krone gehörigen Ländern als gemeinsam festgestellten Angelegenheiten.
Page 180 - Couvert begleitet sein, das auf der Aussenseite das Motto der Arbeit trägt, inwendig den Namen und Wohnort des Verfassers angiebt. Die Zeit der Einsendung endet mit dem 30. November des angegebenen Jahres und die Zusendung ist an den Secretär der Gesellschaft (für das Jahr 1876 Geh.
Page 146 - Eltern. Bei gemischten Ehen folgen die Söhne der Religion des Vaters, die Töchter der Religion der Mutter. Doch können die Ehegatten vor oder nach Abschluss der Ehe durch Vertrag festsetzen, dass das umgekehrte Verhältniss stattfinden solle, oder dass alle Kinder der Religion des Vaters oder alle der der Mutter folgen sollen.

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